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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: November 2005

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die „Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen“ (ADSp) – neueste Fassung – unter Ausschluss der Ziffern 22 bis 24 und 29, sowie die CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva).

1. Geltung
Die Firma Special-Service-Courier, im folgendem SSC genannt, betreibt eine Vermittlungszentrale für Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferfahrten. Die Vermittlung der Transporte und die Transporte unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im folgendem abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie SSC ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

2. Leistungsumfang
Der Frachtauftrag umfasst die Abholung des Frachtgutes, bei dem vom Auftraggeber bestimmten Ort und die Ablieferung an dem vom Auftraggeber bestimmten Ort und bestimmten Empfänger. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrtzeit von der Übergabe des Frachtgutes an gerechnet, auch von dem vorgesehenen Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden kann. Sollte die Abnahme des Frachtgutes durch den Auftraggeber nicht gewährleistet worden sein, ist der SSC berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand entsprechend den allgemeinen Entgeltsätzen gesondert zu berechnen. Sollte der SSC keine zur Abnahme des Frachtgutes bereite Person antreffen, ist der SSC berechtigt, das Frachtgut, soweit dies den üblichen Gepflogenheiten entspricht, bei einer dem vorgesehenen Empfänger benachbarten Person abzugeben. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber gegenteilige Anweisungen erteilt hat.

3. Pflichten von SSC
3.1. Der SSC hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers zu erledigen. Er darf sich zur Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.
3.2. Der SSC ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Frachtauftrages üblichen Zeit, zu erledigen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, ist der SSC nicht verpflichtet, das Frachtgut zu einer bestimmten Zeit oder nach einer bestimmten Zeit bei dem vorgesehenen Empfänger abzuliefern.
3.3. Der SSC ist verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen, die von ihm verursachte Schäden an den Frachtgütern und bei Verlust von Frachtgütern in Höhe von 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung, bei sonstigen Schäden in Höhe von 25 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung, zumindest bis zu einer Höhe von 5.000,00 EUR absichert.

4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Jede Sendung ist vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurierfahrer und unverzüglich gegenüber SSC schriftlich anzuzeigen, nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber SSC anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen.
4.2. Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte Sendungen oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen werden auf Wunsch auch transportiert, jedoch wird für diese Sendungen keine Haftung übernommen.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Der Fuhrlohn wird, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach Erfüllung des Frachtauftrages in bar fällig.
5.2. Bei vereinbarter Zahlung durch Rechnungsstellung von SSC, sind diese 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne jeglichen Abzug fällig. Entscheidend ist die fristgerechte Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.
5.3. Bei verspäteter Zahlung können wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5,0% über dem Basiszins nach §1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 verlangen. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

6. Haftung
SSC haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Transportgut in der Obhut von SSC befindet nach ADSp. SSC haftet nicht für Folgeschäden oder Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbuße, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen.

7.Versicherung
7.1.Sollte eine Schadenversicherung vom Auftraggeber gewünscht werden, welche den maximalen Versicherungswert unter Punkt 3.3. übersteigt, so ist diese kostenpflichtig und muss durch SSC eingedeckt werden. Die entstehenden zusätzlichen Kosten richten sich nach dem, vom Auftraggeber anzugebenen, Wert des Transportgutes.
7.2.Wird vom Auftraggeber die unter 7.1. aufgeführte Schadenversicherung nicht in Anspruch genommen, muss in der Beauftragung der Verzicht auf Schadenversicherung deutlich kenntlich gemacht werden.

8. Verjährung
8.1. Alle Ansprüche gegen SSC verjähren in einem Jahr.
8.2. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Transportgut zugestellt wurde oder, falls das Transportgut nicht zugestellt
wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Verjährung der Ansprüche nach den Bestimmungen der CMR (Art.32).

9. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
10.1.Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
10.2.Gerichtsstand ist Berlin.

 

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